Das neue Verpackungsgesetz
Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Das neue Gesetz löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Es sieht zahlreiche neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen vor, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Beim Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro verhängt werden.
Dieses Gesetz betrifft auch viele Druckereien und Verpackungshersteller, denn ab dem 1. Januar 2019 müssen sich alle Druckbetriebe, die ihre Produkte verpackt und gewerbsmäßig an private Endverbraucher oder gewerbliche Anfallstellen (z.B. Verwaltungen, Gastronomiebetriebe, Kioske oder Handwerksbetriebe) in den Verkehr bringen, offiziell registrieren.
Wer das nicht tut, riskiert Vertriebsverbote. Darüber hinaus übernimmt die neu errichtete Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) umfangreiche hoheitliche Aufgaben, etwa die Prüfung der Vollständigkeitserklärung.
Fünf Schritte die Verpackungshersteller berücksichtigen müssen:
- Überprüfen Sie, ob Ihre Kunden private Endverbraucher (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) sind und Sie somit Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen. Dabei ist zu quantifizieren, welcher Anteil des Verpackungsmaterials an private und ihnen gleichgestellte Kunden oder an großgewerbliche/industrielle Kunden geliefert wird.
- Trifft der vorangehende Punkt 1 ganz oder teilweise zu, so ermitteln Sie die jeweiligen Gesamtgewichte der Verpackungen, die Sie pro Jahr in Verkehr bringen, aufgeteilt nach den verschiedenen Materialien, z. B. PPK (Papier/Pappe/Karton), Kunststoffe, Glas, etc.
- Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
- Vergleichen Sie die Systembetreiber, denn deren Verträge variieren. Manche Anbieter weisen Lizenzbeiträge online aus, manche nicht. Sie sollten in jedem Fall den persönlichen Kontakt zu den Dienstleistern suchen und ein individuelles Angebot für Ihre zu lizenzierenden Mengen aushandeln. Registrieren Sie sich bei dem Systembetreiber Ihrer Wahl und schließen Sie einen Vertrag über zu lizenzierende Mengen und Materialien ab. Melden Sie dem Systembetreiber Ihre Planmenge.
- Melden Sie die an den Betreiber gemeldete Planmenge über das Verpackungsregister auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres müssen Sie die tatsächlich in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge sowohl an den Systembetreiber (für die Endabrechnung) als auch über „LUCID“ an die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden.
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Ausführliche Informationen zum Verpackungsgesetz finden sich auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister.